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Regeln im Detail

1,75 % des vom Gast oder einem Dritten für die Beherbergung aufgewendeten Betrags einschließlich Umsatzsteuer (brutto), unabhängig von der Personenzahl. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (Verpflegung, Minibar, Wellness, gesondert vereinbarte Stellplätze, Haustiere), werden herausgerechnet. Lässt sich ein Pauschalpreis nicht aufteilen, werden 7,00 € für Frühstück und je 10,00 € für Mittag- und Abendessen je Gast und Mahlzeit abgezogen. Vermittlungsgebühren und Provisionen gehören zum steuerpflichtigen Entgelt. Steuerschuldner ist der Betreiber (indirekte Steuer).

Höhe
1,75 % vom Bruttopreis (gilt seit 01.01.2026)
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
Ja, berufliche Übernachtungen sind steuerpflichtig (FAQ der Stadt, Frage 13). Befreit sind nur Übernachtungen von Auszubildenden im Zusammenhang mit ihrem Ausbildungsverhältnis in Soltau.
Erhoben seit
01.01.2026
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steuererklärung je Beherbergungsbetrieb bis zum 30. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (30.04., 30.07., 30.10., 30.01.) auf dem Vordruck der Stadt, grundsätzlich elektronisch (§ 9 Abs. 1 der Satzung, FAQ).
Zahlung
Die Stadt setzt die Steuer je Quartal durch Bescheid fest; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 10 Abs. 1).
Einreichung
Vordruck „Steuererklärung zur Übernachtungssteuer“ der Stadt Soltau, gern per E-Mail an steuern@stadt-soltau.de; bei rein digitaler Abgabe genügt die Namensnennung statt handschriftlicher Unterschrift. Für jeden Betrieb eine eigene Erklärung.
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung sind vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen; die Anzeigepflicht entsteht bereits, sobald ein Übernachtungsangebot inseriert wird (§ 9 Abs. 3, FAQ 26).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Soltau nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Soltauer Steuer nicht ein. Laut FAQ gilt die Anzeige- und Erklärungspflicht für jeden, der ein Übernachtungsangebot inseriert, egal über welches Medium; private Vermieter sind Betreiber und erklären und zahlen selbst.

Gut zu wissen
  • Die Steuer gilt seit 1. Januar 2026. Auf Antrag steuerfrei sind Übernachtungen im Jahr 2026, deren Vertrag bis einschließlich 31.12.2025 geschlossen wurde (Übersicht der Buchungen beifügen).
  • Befreit sind u. a. Klassenfahrten (teilnahmepflichtige Schulveranstaltungen mit Lehrkraft), Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren samt Gruppenleitern, Gäste mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung an der Anschrift des Betriebes und Einsatzkräfte im Katastrophenfall. Für einzeln reisende Kinder gibt es keine Befreiung.
  • Beherbergungen über sechs Monate hinaus werden nicht besteuert (laut FAQ auch bei kurzen Unterbrechungen).
  • Stornierungsgebühren sind nicht steuerpflichtig; ein bei später Stornierung zu zahlender Anteil am Übernachtungspreis schon.
  • Nachweise sind vier Jahre ab Beginn des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Quellen und Prüfstand

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