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Gastgeberklar soll das künftig automatisch übernehmen.

Nächste Fristen

Regeln im Detail

3 € pro Beherbergungsgast und Übernachtung, seit 1. Januar 2025. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle. Steuerschuldner ist der Gast; der Betreiber zieht die Steuer ein und führt sie ab.

Höhe
3,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.01.2025)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
Die Satzung enthält keine Befreiungen; die Stadt erhebt die Steuer für „jegliche entgeltlichen Beherbergungsleistungen“ (Hotels, Zimmer- und Ferienwohnungsvermietung), auch für berufliche Übernachtungen.
Erhoben seit
01.01.2025
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder in amtlich zugelassener elektronischer Form bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (§ 6 Abs. 3 der Satzung).
Zahlung
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten (§ 8). Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Einreichung
Erklärung des Beherbergungsbetriebes zur Beherbergungssteuer im Serviceportal der Stadt ausfüllen, herunterladen und unterschrieben an den zuständigen Bereich (Steuern und Abgaben) senden.
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung des Betriebes sind der Abteilung Steuern und Abgaben vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (§ 6 Abs. 1).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Kaarst nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Kaarster Steuer nicht ein. Betreiber, auch von Ferienwohnungen und Privatzimmern, ziehen die Steuer selbst vom Gast ein und führen sie ab.

Gut zu wissen
  • Die erste Satzung (vom 18.12.2024, Rat 12.12.2024) galt ab 1. Januar 2025. Sie wurde durch eine neue Satzung vom 16.10.2025 (Rat 25.09.2025) mit gleichem Steuersatz und Verfahren ab 1. Januar 2026 abgelöst.
  • Die Satzung nennt keine Befreiungen, auch nicht für Kinder oder Klassenfahrten.
  • Der Betreiber haftet neben dem Gast für die Steuer (§ 4 Abs. 3 und 4).
Quellen und Prüfstand

Autopilot · in Entwicklung

Und bald müssen Sie nicht einmal mehr rechnen.

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