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Baden-Württemberg

Übernachtungssteuer in Offenburg

Höhe
3,50 €pro Person und Nacht
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
Kinder
unter 18 Jahren befreit

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Gebucht über

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Nur unter 18, sonst leer lassen

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Gastgeberklar soll das künftig automatisch übernehmen.

Nächste Fristen

Regeln im Detail

3,50 € pro Beherbergungsgast und Übernachtung, seit 1. Juli 2026; in Jugendherbergen sowie auf Camping- und Reisemobilplätzen 2,00 €. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit. Bei ununterbrochener Beherbergung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für 21 Tage erhoben. Steuerschuldner ist der Gast; der Betreiber zieht die Steuer ein und führt sie ab.

Höhe
3,50 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2026)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Die Steuer greift sowohl bei privaten als auch bei beruflich bedingten Aufenthalten (Informationsseite der Stadt). Auch Übernachtungen von Schülern und Auszubildenden ab 18 Jahren sind steuerpflichtig.
Höchstdauer
Abgabe für höchstens 21 Nächte am Stück
Erhoben seit
01.07.2026
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung mit Selbstberechnung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres auf dem amtlichen Vordruck, mit Angabe der steuerpflichtigen und der steuerfreien Übernachtungen (§ 7 Abs. 1 und 2).
Zahlung
Die Übernachtungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig (§ 9).
Einreichung
Amtlicher Vordruck „Steueranmeldung zur Übernachtungssteuer“ (für Camping-, Zelt- und Reisemobilplätze ein eigener Vordruck) bei der Stadt Offenburg, Fachbereich Finanzen; der Betrieb ist vorab mit dem Vordruck „Anzeige eines Beherbergungsbetriebs“ anzuzeigen.
Betrieb anzeigen
Ein Übernachtungsangebot ist bereits anzuzeigen, sobald es inseriert wird, egal über welches Medium; Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung sind vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (§ 8 Abs. 3, FAQ). Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste sind aufzuzeichnen; Nachweise vier Kalenderjahre aufbewahren.
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Offenburg nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Offenburger Steuer nicht ein. Laut Satzung und FAQ gehören Privatzimmer, Airbnb und Ferienwohnungen zu den Beherbergungsbetrieben; die Steuer fällt unabhängig von der Plattform an, der Betreiber zieht sie ein und meldet sie an.

Gut zu wissen
  • Der Gemeinderat hat die Satzung am 20.04.2026 beschlossen; die Steuer gilt für Übernachtungen ab 1. Juli 2026.
  • Nicht besteuert werden Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, sowie das Unterkommen in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen und Hospizen; Übernachtungen ohne Entgelt bei Verwandten oder Bekannten sind nicht steuerbar.
  • Personen, für die der Betreiber keine Steuer einzieht (z. B. Kinder), sind gesondert mit Namen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und An- und Abreisedatum aufzuzeichnen (§ 7 Abs. 3).
  • Der Betreiber haftet neben dem Gast als Gesamtschuldner (§ 6). Nachweise sind auf Anforderung innerhalb von fünf Arbeitstagen vorzulegen (§ 8 Abs. 1).
Quellen und Prüfstand

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