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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Fester Betrag pro Person und Aufenthaltstag, je nach Saison: 4,00 € in Saison A (1.4.–31.10. und 25.12.–7.1.), 3,00 € in Saison B (8.1.–31.3. und 1.11.–24.12.). Anreisetag zählt, Abreisetag nicht (je Übernachtung). Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind in Begleitung von Erziehungsberechtigten befreit (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres immer). Der Vermieter stellt die Gästekarte aus, zieht die Kurabgabe spätestens am Tag nach dem Eintreffen ein, reicht die Kurkarten-Durchschriften bis zum 15. für den Vormonat bei der Tourismus-Zentrale ein und führt die Abgabe zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung ab.

Höhe
ab 3,00 € pro Person und Nacht, je nach Saison
Kurabgabe je Person und Aufenthaltstag (einschließlich Umsatzsteuer), nach zwei Saisonzeiträumen. Saison A (höherer Satz) 4,00 €: 1.4.–31.10. sowie 25.12.–7.1.; Saison B 3,00 €: 8.1.–31.3. sowie 1.11.–24.12. Der Tag des Eintreffens zählt als voller Tag, der Abreisetag wird nicht gewertet (praktisch: je Übernachtung). Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind befreit; Kinder und Jugendliche von der Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind befreit, soweit sie von Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alleinreisende Kinder und Jugendliche von 6 bis unter 18 Jahren zahlen 0,50 € je Tag. Schüler, Studenten und Auszubildende ab 18 Jahren sowie Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 70 (und eine erforderliche Begleitperson) zahlen auf Nachweis 50 % (2,00 € bzw. 1,50 €). Auch Tagungsteilnehmer bei angemeldeter Veranstaltung zahlen 50 %. Beruflich oder dienstlich Anwesende sind befreit, soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen (Ausweis auf Antrag). Bei einem oder mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird höchstens die Jahreskurabgabe von 112,00 € je Person (28 Tage der Saison A) erhoben. Die Sätze wurden laut Tourismus-Zentrale für die Jahre 2025 bis einschließlich 2027 beschlossen. (gilt seit 01.01.2025)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 frei
Berufliche Übernachtungen
Befreit sind in Ausübung ihres Dienstes oder Berufs Anwesende, soweit sie die Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen oder die Benutzung zu den Aufgaben ihrer Tätigkeit gehört (§ 3 Abs. 1 Buchst. d). Die Voraussetzungen hat der Berechtigte nachzuweisen; dieser Personenkreis erhält auf Antrag von der Tourismus-Zentrale einen besonderen Ausweis.
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Einziehung: Die Kurabgabe ist eine Bringschuld und beim Unterkunftsgeber spätestens am Tag nach dem Eintreffen zu entrichten (§ 7 Abs. 1). Meldung: Die Durchschriften der Kurkartenvordrucke sind bis zum 15. eines Monats für den vorangegangenen Monat bei der Tourismus-Zentrale zur Abrechnung einzureichen (§ 10 Abs. 3). Abführung: Die Beträge (abzüglich der Einbehaltung von 2 %) sind zwei Wochen nach Zugang der von der Tourismus-Zentrale erstellten Abrechnung fällig (§ 10 Abs. 3). Bei digitalen Kurkarten läuft der Prozess maschinell.
Zahlung
Der Gast zahlt beim Unterkunftsgeber spätestens am Tag nach dem Eintreffen (§ 7 Abs. 1) und erhält die auf seinen Namen lautende Gästekarte, die der Unterkunftsgeber ausstellt (§ 8 Abs. 1). Der Unterkunftsgeber rechnet die Kurabgabe aus, zieht sie ein und führt sie kostenfrei an die Tourismus-Zentrale ab; für den Mehraufwand darf er 2 % des Kurabgabebetrags in Rechnung stellen bzw. einbehalten (§ 10 Abs. 3). Er haftet für rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung; weigert sich der Gast, befreit ihn nur die unverzügliche Unterrichtung der Tourismus-Zentrale von der Haftung (§ 10 Abs. 4). Gäste, die vorzeitig abreisen, erhalten auf Antrag anteilig zurück, wenn der Unterkunftsgeber die Abreise bestätigt hat (§ 9 Abs. 2 und 3).
Einreichung
Der Unterkunftsgeber stellt unverzüglich mit den von der Tourismus-Zentrale zur Verfügung gestellten Vordrucken die Kurkarte (Gästekarte) aus und lässt auf der Kopie für die Tourismus-Zentrale An- und Abreisetag und Heimatanschrift durch den Gast eintragen; der Gast bestätigt Richtigkeit und Empfang mit seiner Unterschrift (§ 10 Abs. 2). Die Tourismus-Zentrale bietet zusätzlich digitale Gästekarten an (Gastgeberservice mit Login und Anleitung). Befreite Personen (§ 3) erhalten die Kurkarte direkt von der Tourismus-Zentrale; der Vermieter verweist sie dorthin (§ 10 Abs. 5). Die Satzung ist für die Gäste sichtbar auszulegen (§ 10 Abs. 6).
Betrieb anzeigen
Eine gesonderte Anmeldung der Vermietung bei der Gemeinde ist in der Satzung nicht genannt; Unterkunftsgeber sind u. a. Vermieter von Fremdenzimmern jeder Art, Eigentümer von Wohnungseinheiten, die diese Dritten überlassen, sowie deren Bevollmächtigte und Beauftragte (§ 10 Abs. 1). Ansprechpartner: Tourismus-Service-Center der Tourismus-Zentrale, Tel. 04863 999-200, gastgeber@tz-spo.de. Kommt der Unterkunftsgeber seinen Pflichten nicht nach, setzt die Gemeinde die Kurabgabe durch Schätzung fest (§ 10 Abs. 7).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in St. Peter-Ording nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an St. Peter-Ording ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Airbnb zieht die Kurabgabe von St. Peter-Ording nicht ein (der Ort steht nicht auf der Liste im Airbnb-Hilfe-Center). Auch bei Buchungen über Portale sind Sie als Unterkunftsgeber zur Ausstellung der Gästekarte, Einziehung und Abführung verpflichtet und haften dafür; das gilt auch für Bevollmächtigte und Beauftragte (§ 10 Abs. 1).

Gut zu wissen
  • Die Satzung wurde von der Gemeindevertretung am 21.10.2024 beschlossen, am 22.10.2024 ausgefertigt und gilt seit 01.01.2025; sie ersetzt die Satzung vom 25.10.2021 (drei Saisonzeiten). Die Tourismus-Zentrale veröffentlicht sie als redaktionelle Fassung.
  • Laut Tourismus-Zentrale sind die Tarife für die Jahre 2025 bis einschließlich 2027 beschlossen. Am 29.09.2026 lag keine spätere Änderung vor.
  • Die Saisonzeiten der Kurabgabe (Saison A/B) sind nicht die Vermietungs-Saisonzeiten im Gastgeberservice; für die Kurabgabe gelten die Zeiträume in § 4 Abs. 1 der Satzung.
  • Der Unterkunftsgeber darf 2 % des Kurabgabebetrags für Einziehung und Abführung einbehalten (§ 10 Abs. 3).
  • Eigentümer und Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten sowie ihre Familienangehörigen zahlen eine Jahrespauschale von 28 Tagen der Saison A (112,00 €) und erhalten eine Jahreskurkarte (§ 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2).
  • Ordnungswidrig ist, wer als Unterkunftsgeber die Pflichten nach § 10 verletzt; Geldbuße bis 500 € (§ 12).
Quellen und Prüfstand

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