Übernachtungssteuer in Schleswig: was Gastgeber wissen müssen
Bemessungsgrundlage ist das vom Gast geschuldete Nettoübernachtungsentgelt für die Beherbergungsleistung (ohne Umsatzsteuer). Nebenleistungen wie Verpflegung, Parkplatz oder sonstige Zusatzangebote bleiben unberücksichtigt.
Höhe
5 % vom Nettopreis
Anmeldung
vierteljährlich, bis zum 20. des Folgemonats
Kinder
zahlen mit
Alle Regeln im Detail
- Höhe
- 5 % vom Nettopreis (gilt seit 01.04.2026)
- Kinder und Jugendliche
- zahlen mit
- Berufliche Übernachtungen
- Sowohl private als auch berufliche Übernachtungen werden besteuert, soweit kein Befreiungstatbestand nach §5 der Satzung vorliegt (z.B. Klassen-/Kitafahrten, schulische Ausbildung). Eine allgemeine Befreiung für sonstige Geschäftsreisen ist nicht vorgesehen.
- Anmeldung
- Bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (20. April, 20. Juli, 20. Oktober, 20. Januar) ist eine Steueranmeldung einzureichen; die Steuer ist darin selbst zu berechnen.
- Zahlung
- Im vorliegenden Auszug nicht abschließend enthalten (Text an dieser Stelle abgeschnitten). Die Stadt bietet für die Zahlung u.a. ein SEPA-Mandat an.
- Einreichung
- Steueranmeldung (Selbstberechnung) durch den steuerentrichtungspflichtigen Beherbergungsbetrieb oder dessen Bevollmächtigte, wahlweise per Online-Formular oder amtlichem Vordruck.
- Betrieb anzeigen
- Die Aufnahme eines Beherbergungsbetriebes ist innerhalb eines Monats mittels 'Anmeldung/Abmeldung/Veränderungsanzeige' anzuzeigen; ebenso Betreiberwechsel, Beendigung oder Verlegung des Betriebes.
- Erhoben seit
- 01.04.2026
Nächste Fristen
Airbnb, Booking und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Schleswig nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.
Airbnb zieht die Übernachtungssteuer für Schleswig nicht automatisch ein.
Gut zu wissen
- Die Satzung (vom 15.12.2025) trat erst zum 01.04.2026 in Kraft; Übernachtungen, die vor dem 01.01.2026 nachweislich vertraglich vereinbart wurden und 2026 stattfinden, sind ausgenommen.
- Aufenthalte über 3 Monate gelten nicht mehr als kurzzeitige Beherbergung und sind ab dann nicht mehr steuerpflichtig.
- Steuerbefreit sind u.a.: Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Krankenhäuser/Reha-Kliniken/Alten- und Pflegeheime/Hospize/Pflegehotels, schulische Ausbildung/Studium/Erstausbildung, genehmigte Klassen- und Kitafahrten.
- Der Befreiungsnachweis muss spätestens beim Check-out vorgelegt werden, sonst muss der Betrieb die Steuer einziehen.
Quellen
Zuletzt geprüft am 28.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Schleswig.
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