Beherbergungsabgabe in Flensburg: was Gastgeber wissen müssen
Die Abgabe bemisst sich nach dem für die Übernachtungsleistung vom Gast oder einem Dritten aufzuwendenden Betrag einschließlich Umsatzsteuer (Bruttobetrag). Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halbpension, Getränke) zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Bei nicht aufteilbaren Pauschalpreisen werden 7,00 € für Frühstück bzw. je 10,00 € für Mittag- und Abendessen je Gast und Mahlzeit abgezogen.
Höhe
7,5 % vom Bruttopreis
Anmeldung
vierteljährlich, bis zum 15. des Folgemonats
Kinder
in Prüfung
Alle Regeln im Detail
- Höhe
- 7,5 % vom Bruttopreis (gilt seit 01.01.2018)
- Kinder und Jugendliche
- in Prüfung
- Berufliche Übernachtungen
- Übernachtungen sind von der Abgabe befreit, wenn sie zwangsläufig mit der Berufs- oder Gewerbeausübung, einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer schulischen bzw. Ausbildungstätigkeit verbunden sind. Nachweis u.a. durch Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. der Bildungseinrichtung.
- Anmeldung
- Der Betreiber muss bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Steuerabteilung der Stadt Flensburg einreichen.
- Zahlung
- Die Beherbergungsabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe fällig.
- Einreichung
- Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage zur Satzung), unterschrieben vom Betreiber oder einem bevollmächtigten Vertreter, bei der Steuerabteilung der Stadt Flensburg.
- Betrieb anzeigen
- Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Veränderungen (z.B. Betreiberwechsel, Anschriftenänderung) sind innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses schriftlich bei der Steuerabteilung der Stadt Flensburg anzuzeigen.
- Erhoben seit
- 01.01.2018
Nächste Fristen
Airbnb, Booking und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Flensburg nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.
Airbnb zieht die Beherbergungsabgabe für Flensburg nicht automatisch ein.
Gut zu wissen
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Hospize und ähnliche Einrichtungen sind keine Beherbergungsstätten im Sinne der Satzung.
- Übernachtungen zur Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum (z.B. bei Wohnungslosigkeit) unterliegen nicht der Abgabe.
- Verstöße gegen Anzeige- oder Erklärungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 500 € geahndet werden.
Quellen
Zuletzt geprüft am 28.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Flensburg.
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