Bettensteuer (bis 30.06.2026: Gästebeitrag) in Lutherstadt Wittenberg: was Gastgeber wissen müssen
Seit 01.07.2026 gilt die Bettensteuer: 3,00 € je Person und Übernachtung, unabhängig vom Reisezweck (auch Geschäftsreisen). Bis 30.06.2026 galt stattdessen der Gästebeitrag von 2,00 € je Übernachtung.
Höhe
3,00 € pro Person und Nacht
Anmeldung
monatlich, bis zum 15. des Folgemonats
Kinder
unter 18 Jahren befreit
Alle Regeln im Detail
- Höhe
- 3,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2026)
- Kinder und Jugendliche
- unter 18 Jahren befreit
- Berufliche Übernachtungen
- Die Bettensteuer unterscheidet nicht mehr zwischen beruflicher und touristischer Übernachtung; Geschäftsreisende sind ausdrücklich abgabepflichtig. (Unter dem früheren Gästebeitrag bis 30.06.2026 waren Personen, die sich nur zur Berufsausübung aufhielten, befreit.)
- Anmeldung
- Der Beherbergungsbetrieb meldet die im Kalendermonat vereinnahmte Bettensteuer bis zum 15. Tag des Folgemonats per E-Mail an bettensteuer@wittenberg.de an (Angaben: vereinnahmte Bettensteuer, Anzahl Übernachtungen, Anzahl steuerpflichtiger und steuerbefreiter Gäste; keine personenbezogenen Gastdaten).
- Zahlung
- Die angemeldete Bettensteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalendermonat) an die Stadt zu entrichten.
- Einreichung
- Monatliche Anmeldung per E-Mail an bettensteuer@wittenberg.de nach § 11 der Bettensteuersatzung.
- Betrieb anzeigen
- in Prüfung
- Erhoben seit
- 01.04.2023
Nächste Fristen
Airbnb, Booking und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Lutherstadt Wittenberg nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.
Die Bettensteuer muss nicht im auf der Plattform ausgewiesenen Zimmerpreis enthalten sein; sie kann gesondert ausgewiesen und erhoben werden. Die Einziehung und Abführung liegt beim Beherbergungsbetrieb, unabhängig vom Buchungskanal.
Gut zu wissen
- Zum 01.07.2026 wurde der bisherige Gästebeitrag (2,00 € je Übernachtung) durch die Bettensteuer (3,00 € je Person und Übernachtung) ersetzt.
- Ferienwohnungen, Gästewohnungen und Privatzimmer/-wohnungen sind laut amtlicher FAQ ausdrücklich als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Bettensteuersatzung genannt.
- Befreiungen von der Bettensteuer (§ 8 der Satzung): Minderjährige; schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80; Begleitpersonen mit Ausweis-Merkzeichen „B“; Personen mit zwingend notwendiger medizinischer Behandlung am Ort; Auszubildende, Studierende und Schüler bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Wer Wohnraum ausschließlich zum Abschluss langfristiger Mietverträge (mehr als 6 Monate) anbietet, hält keine Beherbergungseinrichtung im Sinne der Satzung vor; hierauf fällt keine Bettensteuer an (Nachweis: Mietvertrag).
- Bei No-Show trotz Buchung entsteht keine Bettensteuer, da sie an die tatsächliche Übernachtung anknüpft.
- Für den bis 30.06.2026 geltenden Gästebeitrag waren zusätzlich Personen zum Schulbesuch/zur Ausbildung sowie zur Berufsausübung (inkl. Juleica-Inhaber ehrenamtlich) befreit; die Anmeldung erfolgte dort über die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH.
Quellen
- Stadt Wittenberg – Bettensteuer (amtliche FAQ-Seite mit Zitat der Satzungsparagraphen)
- Gästebeitragssatzung der Lutherstadt Wittenberg, Lesefassung Stand 02.02.2023 (PDF, galt bis 30.06.2026)
Zuletzt geprüft am 28.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Lutherstadt Wittenberg.
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