Gastgeberklar
Sachsen-Anhalt Bettensteuer (bis 30.06.2026: Gästebeitrag)

Bettensteuer (bis 30.06.2026: Gästebeitrag) in Lutherstadt Wittenberg: was Gastgeber wissen müssen

Seit 01.07.2026 gilt die Bettensteuer: 3,00 € je Person und Übernachtung, unabhängig vom Reisezweck (auch Geschäftsreisen). Bis 30.06.2026 galt stattdessen der Gästebeitrag von 2,00 € je Übernachtung.

Höhe

3,00 € pro Person und Nacht

Anmeldung

monatlich, bis zum 15. des Folgemonats

Kinder

unter 18 Jahren befreit

Alle Regeln im Detail

Höhe
3,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2026)
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Die Bettensteuer unterscheidet nicht mehr zwischen beruflicher und touristischer Übernachtung; Geschäftsreisende sind ausdrücklich abgabepflichtig. (Unter dem früheren Gästebeitrag bis 30.06.2026 waren Personen, die sich nur zur Berufsausübung aufhielten, befreit.)
Anmeldung
Der Beherbergungsbetrieb meldet die im Kalendermonat vereinnahmte Bettensteuer bis zum 15. Tag des Folgemonats per E-Mail an bettensteuer@wittenberg.de an (Angaben: vereinnahmte Bettensteuer, Anzahl Übernachtungen, Anzahl steuerpflichtiger und steuerbefreiter Gäste; keine personenbezogenen Gastdaten).
Zahlung
Die angemeldete Bettensteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalendermonat) an die Stadt zu entrichten.
Einreichung
Monatliche Anmeldung per E-Mail an bettensteuer@wittenberg.de nach § 11 der Bettensteuersatzung.
Betrieb anzeigen
in Prüfung
Erhoben seit
01.04.2023

Abgabe in Lutherstadt Wittenberg berechnen

Jede Nacht mit dem Satz, der an diesem Tag gilt.

Gebucht über

Preis pro Nacht für die ganze Unterkunft, alle Gäste zusammen. Endreinigung einmalig, falls berechnet.

Nur Kinder und Jugendliche unter 18, sonst leer lassen. Die Altersgrenzen sind je Ort verschieden.

Als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer ausgeschaltet lassen.

Nächste Fristen

Airbnb, Booking und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Lutherstadt Wittenberg nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Die Bettensteuer muss nicht im auf der Plattform ausgewiesenen Zimmerpreis enthalten sein; sie kann gesondert ausgewiesen und erhoben werden. Die Einziehung und Abführung liegt beim Beherbergungsbetrieb, unabhängig vom Buchungskanal.

Gut zu wissen

  • Zum 01.07.2026 wurde der bisherige Gästebeitrag (2,00 € je Übernachtung) durch die Bettensteuer (3,00 € je Person und Übernachtung) ersetzt.
  • Ferienwohnungen, Gästewohnungen und Privatzimmer/-wohnungen sind laut amtlicher FAQ ausdrücklich als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Bettensteuersatzung genannt.
  • Befreiungen von der Bettensteuer (§ 8 der Satzung): Minderjährige; schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80; Begleitpersonen mit Ausweis-Merkzeichen „B“; Personen mit zwingend notwendiger medizinischer Behandlung am Ort; Auszubildende, Studierende und Schüler bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
  • Wer Wohnraum ausschließlich zum Abschluss langfristiger Mietverträge (mehr als 6 Monate) anbietet, hält keine Beherbergungseinrichtung im Sinne der Satzung vor; hierauf fällt keine Bettensteuer an (Nachweis: Mietvertrag).
  • Bei No-Show trotz Buchung entsteht keine Bettensteuer, da sie an die tatsächliche Übernachtung anknüpft.
  • Für den bis 30.06.2026 geltenden Gästebeitrag waren zusätzlich Personen zum Schulbesuch/zur Ausbildung sowie zur Berufsausübung (inkl. Juleica-Inhaber ehrenamtlich) befreit; die Anmeldung erfolgte dort über die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH.

Warteliste

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