Gastgeberklar
Brandenburg Übernachtungssteuer

Übernachtungssteuer in Halbe: was Gastgeber wissen müssen

Pauschalabgabe von 2 € pro Nacht und pro Person; Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen, unabhängig vom Übernachtungspreis.

Höhe

2,00 € pro Person und Nacht

Anmeldung

vierteljährlich, bis zum 15. des Folgemonats

Kinder

unter 18 Jahren befreit

Alle Regeln im Detail

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.04.2024)
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Die Satzung sieht keine Steuerbefreiung für beruflich veranlasste Übernachtungen vor. Steuerfrei sind nach §6 nur: Übernachtungen, die einen Wohnsitz im melderechtlichen Sinne begründen, die Beherbergung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie aus medizinischen Gründen (ärztliche Bescheinigung) notwendige Übernachtungen.
Anmeldung
Der Betreiber muss bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Amt Schenkenländchen einreichen.
Zahlung
Die selbst errechnete Steuer ist zum Fälligkeitstag an das Amt Schenkenländchen zu entrichten (Steueranmeldung).
Einreichung
Steuererklärung nach amtlichem Vordruck, eigenhändig unterschrieben (bei natürlichen Personen durch den Betreiber selbst, sonst durch die Vertretung des Unternehmens), beim Amt Schenkenländchen, Markt 9, 15755 Teupitz.
Betrieb anzeigen
in Prüfung
Erhoben seit
01.04.2024

Abgabe in Halbe berechnen

Jede Nacht mit dem Satz, der an diesem Tag gilt.

Gebucht über

Preis pro Nacht für die ganze Unterkunft, alle Gäste zusammen. Endreinigung einmalig, falls berechnet.

Nur Kinder und Jugendliche unter 18, sonst leer lassen. Die Altersgrenzen sind je Ort verschieden.

Als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer ausgeschaltet lassen.

Nächste Fristen

Airbnb, Booking und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Halbe nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Übernachtungssteuer für Halbe nicht automatisch ein.

Gut zu wissen

  • Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen (z.B. Dauerwohnen), werden nicht besteuert; eine feste Nächte- oder Monatsgrenze hierfür ist in der Satzung nicht genannt.
  • Das Amt Schenkenländchen darf zur Prüfung der Anzeige- und Nachweispflichten unangemeldet die Geschäftsräume der Beherbergungsbetriebe betreten.
  • Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden.

Quellen

Zuletzt geprüft am 28.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Halbe.

Warteliste

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