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Schleswig-Holstein

Kurabgabe in Sylt

Höhe
ab 2,05 €pro Person und Nacht, je nach Saison
Anmeldung
je Aufenthaltbinnen 1 Tag(en) nach Ankunft
Kinder
unter 18 frei

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Fester Betrag pro Person und Aufenthaltstag, je nach Saison: 4,10 € in der Hauptsaison (1.5.–31.10.), 2,05 € in der übrigen Zeit. Anreisetag zählt, Abreisetag nicht (je Übernachtung). Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind befreit. Der Unterkunftsgeber meldet den Gast elektronisch spätestens am Tag nach der Ankunft, zieht die Kurabgabe ein, händigt die Gästekarte aus und führt die Abgabe bis spätestens einen Monat nach der Abreise an die Gemeinde ab.

Höhe
ab 2,05 € pro Person und Nacht, je nach Saison
Kurabgabe je Person und Aufenthaltstag (einschließlich Mehrwertsteuer) für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Sylt (Westerland, Tinnum, Keitum, Munkmarsch, Archsum, Morsum, Rantum), nach Saison: Hauptsaison 1.5.–31.10. 4,10 €, übrige Zeit (1.1.–30.4. und 1.11.–31.12.) 2,05 €. Der Anreisetag zählt als voller Tag, der Abreisetag nicht (praktisch: je Übernachtung). Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (unter 18) sind befreit und erhalten eine unentgeltliche Gästekarte. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 zahlen 20 % weniger; Begleitpersonen nach § 229 Abs. 2 SGB IX sind befreit. Wer die Kurabgabe bereits in einer anderen Gemeinde der Insel Sylt entrichtet hat, ist dafür in dieser Zeit als Tagesgast befreit. Die Gästekarte gilt höchstens 28 Tage. Statt der Tagessätze zahlen Eigentümer und Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten im Gemeindegebiet (mit Ehegatten und nahen Angehörigen im Haushalt) sowie auf Antrag andere Gäste die Jahreskurabgabe von 114,80 € (28 Hauptsaisontage). Tagesgäste ohne Übernachtung zahlen 4,10 € bzw. 2,05 € (Tageskurabgabe). (gilt seit 01.01.2026)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 frei
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Meldung: Der Unterkunftsgeber meldet jeden beherbergten Gast der Gemeinde. Die elektronische Meldung muss spätestens am Tag nach der Ankunft erfolgen; bei Meldung mit Vordruck muss der Gemeindeteil spätestens fünf Werktage nach der Ankunft bei der Gemeinde eingehen (§ 9 Abs. 4). Änderungen des Abreisedatums oder abgabenrelevanter Umstände sind innerhalb einer Woche mitzuteilen (§ 9 Abs. 5). Abführung: Die eingezogene Kurabgabe ist bis spätestens einen Monat nach der Abreise der abgabepflichtigen Personen an die Gemeinde zu überweisen bzw. per Lastschrift zu zahlen (§ 9 Abs. 6).
Zahlung
Die Kurabgabe entsteht mit dem Eintreffen im Gemeindegebiet, ist beim Unterkunftsgeber, dessen Beauftragtem oder bei der Gemeinde zu zahlen und wird am Tag nach dem Tag der Ankunft fällig (§ 6 Abs. 1). Der Gast erhält vom Unterkunftsgeber die mit Namen versehene Gästekarte nebst Quittung mit Ankunftstag und voraussichtlichem Abreisetag (§ 7 Abs. 1). Der Unterkunftsgeber berechnet und zieht die Abgabe ein, führt sie an die Gemeinde ab und haftet für rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung (§ 9 Abs. 3 und 6). Weigert sich der Gast zu zahlen, ist die Gemeinde unverzüglich mit Name, Anschrift und den Berechnungsangaben zu unterrichten.
Einreichung
Elektronisch über die von der Gemeinde Sylt bereitgestellten Schnittstellen oder mit den kostenlosen Meldevordrucken der Gemeinde (§ 9 Abs. 4). Anzugeben sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, ggf. Aufenthaltsgrund und Umstände, die der Abgabe entgegenstehen, die eingezogene Kurabgabe sowie An- und Abreisedatum (§ 9 Abs. 5). Zusätzlich führt der Unterkunftsgeber ein Gästeverzeichnis mit Belegungsplan (Aufbewahrung bis zum Ende des Folgejahres plus vier weitere Jahre, § 9 Abs. 8) und ein lückenloses Verzeichnis der ausgegebenen nummerierten Vordrucke und Gästekarten (§ 9 Abs. 9).
Betrieb anzeigen
Eine gesonderte Anmeldung der Vermietung bei der Gemeinde ist in der Satzung nicht genannt. Unterkunftsgeber ist auch, wer Personen unentgeltlich in eigenen Räumen übernachten lässt, ebenso Verwalter und Vermittler, die die Beherbergung abwickeln (§ 9 Abs. 1 und 2). Gäste, die zugleich nahe Angehörige von Eigentümern sind, sind der Gemeinde mit Namen, Geburtsdatum, Heimatanschrift und Aufenthaltsdaten zu melden (§ 9 Abs. 10).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Sylt nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Sylt ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Airbnb zieht die Kurabgabe der Gemeinde Sylt nicht ein (der Ort steht nicht auf der Liste im Airbnb-Hilfe-Center). Auch bei Buchungen über Portale sind Sie als Unterkunftsgeber zur Meldung, Einziehung, Ausgabe der Gästekarte und Abführung verpflichtet und haften dafür. Beauftragte Vermittler, die die Beherbergung abwickeln, gelten ebenfalls als Unterkunftsgeber (§ 9 Abs. 1).

Gut zu wissen
  • Die Satzung vom 24.07.2025 gilt seit 01.01.2026 und ersetzt die Satzung vom 26.09.2024 (Sätze 2025: 3,90 € und 1,95 €). Für 2027 lag am 29.09.2026 keine neue Satzung vor.
  • Die Satzung gilt nur für die Gemeinde Sylt (Westerland, Tinnum, Keitum, Munkmarsch, Archsum, Morsum, Rantum). List, Kampen, Wenningstedt-Braderup und Hörnum erheben eigene Kurabgaben mit eigener Satzung.
  • Wer auf der Insel Sylt in einer anderen Gemeinde bereits Kurabgabe gezahlt hat, gilt für diese Zeit als Tagesgast und ist befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3).
  • Die Gästekarte ist nicht übertragbar und höchstens 28 Tage gültig; bei längeren Aufenthalten ist eine weitere Karte auszustellen (§ 7 Abs. 1).
  • Ordnungswidrig ist u. a. die nicht oder nicht rechtzeitige Meldung der Gäste, die falsche Berechnung, Einziehung oder Abführung sowie das fehlende Gästeverzeichnis; Geldbuße bis 500 € (§ 11).
  • Die Gemeinde darf bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen die Ansprüche gegen den Unterkunftsgeber schätzen und festsetzen (§ 9 Abs. 8 und 9).
Quellen und Prüfstand

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