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Nächste Fristen

Regeln im Detail

2,00 € pro Übernachtung und Person, seit 1. Juli 2023. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle. Ausgenommen ist die Beherbergung Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (§ 4); Ferienwohnungen und Privatzimmer zählen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben (§ 2 Abs. 1). Die Steuer darf über den Übernachtungspreis an den Gast weitergegeben werden (FAQ der Stadt).

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2023)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Die Satzung sieht keine Befreiung für beruflich bedingte Übernachtungen vor; befreit ist nur die Beherbergung Minderjähriger (§ 2 Abs. 4). Auch die Unterbringung von Mitarbeitern eines Unternehmens ist steuerpflichtig, solange der einzelne Mitarbeiter nicht beim Einwohnermeldeamt angemeldet ist (FAQ der Stadt).
Erhoben seit
01.07.2023
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung mit Selbstberechnung für jedes Kalendervierteljahr, spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unterschrieben, mit Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen und der Zahl der steuerfreien Übernachtungen (§ 6 Abs. 1). Termine laut FAQ: 15.04., 15.07., 15.10., 15.01.
Zahlung
Bei erfolgter Steueranmeldung ist die Steuer am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig; bei Festsetzung durch Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 7). Die FAQ verlangt die Überweisung zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung.
Einreichung
Online-Formular der Stadt ausfüllen (albstadt.link/oa-uebst), herunterladen, eigenhändig unterschreiben und per Post oder E-Mail an die Stadtkämmerei, Abt. Stadtkasse/Veranlagung (steuerabteilung@albstadt.de) senden; eine rein elektronische Abgabe ist laut FAQ nicht zulässig. Mit der Anmeldung sind Belege einzureichen (Rechnungen, Quittungen, Buchungsauszüge, Meldescheinkopien) oder die vereinfachte Nachweistabelle der Stadt zu verwenden (FAQ).
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung des Beherbergungsbetriebs sind der Stadt vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (§ 6 Abs. 4); neue Betriebe melden sich laut FAQ per E-Mail an steuerabteilung@albstadt.de. Nachweise (Rechnungen, Belege, Auszüge des Buchungsverfahrens) sind vier Kalenderjahre aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen (§ 6 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Albstadt nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Albstädter Steuer nicht ein (Albstadt steht nicht unter den im Airbnb-Hilfeartikel genannten Einzugsstädten). Die Satzung nennt keine Plattform-Regel; Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Unternehmen müssen der Stadt auf Verlangen Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben geben (§ 10). Der Betreiber meldet und zahlt selbst.

Gut zu wissen
  • Der Gemeinderat hat die Einführung am 27.10.2022 beschlossen (FAQ der Stadt); die Satzung gilt seit 1. Juli 2023 (§ 12).
  • Langzeitgäste: Nach der FAQ (Stand 24.10.2023) ist bei mehr als 3 Monaten Aufenthalt keine Übernachtungssteuer mehr fällig, wenn der Gast sich beim Einwohnermeldeamt mit einer Wohnungsgeberbescheinigung anmeldet; der Beginn des Aufenthalts bleibt steuerpflichtig. Das steht nicht in der Satzung und ist deshalb nicht in max_monate abgebildet.
  • Ausgenommen ist das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen (§ 2 Abs. 3).
  • Die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung steht der Übernachtung gleich, wenn dafür ein gesonderter Aufwand betrieben wird (§ 2 Abs. 2); die Steuer entsteht unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird (§ 2 Abs. 1). Bei Stornierung mit Teilbetrag fällt die Steuer laut FAQ auf diesen Teilbetrag an.
  • Umsatzsteuer: Laut FAQ gehört die Übernachtungssteuer zum umsatzsteuerlichen Entgelt (kein durchlaufender Posten), 7 % USt.
  • Die Stadt kann Außenprüfungen durchführen und Einlass sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen (§ 9).
Quellen und Prüfstand

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