Baden-Württemberg
Übernachtungssteuer in Meßstetten
- Höhe
- 2,00 €pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
- Anmeldung
- vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
- Kinder
- unter 18 Jahren befreit
- Zuletzt geprüft
- 29.09.2026
Offizielle Quelle geprüft
Zuletzt geprüft am 29.09.2026.
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Abgabe–
Nächste Fristen
Regeln im Detail
2,00 € pro Übernachtung und Person, ab 1. Januar 2027. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle. Ausgenommen ist die Beherbergung Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (§ 4); Ferienwohnungen und Privatzimmer zählen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben (§ 2 Abs. 1).
- Höhe
- 2,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027) (gilt ab 01.01.2027)
- Änderung
- Ab 01.01.2027: 2,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
- Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 18 Jahren befreit
- Berufliche Übernachtungen
- Die Satzung sieht keine Befreiung für beruflich bedingte Übernachtungen vor; befreit ist nur die Beherbergung Minderjähriger (§ 2 Abs. 4).
- Erhoben seit
- 01.01.2027
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Steueranmeldung mit Selbstberechnung für jedes Kalendervierteljahr, spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unterschrieben, mit Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der steuerpflichtigen Übernachtungen und der steuerfreien Übernachtungen (§ 6 Abs. 1).
- Zahlung
- Bei erfolgter Steueranmeldung ist die Steuer am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig; bei Festsetzung durch Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 7).
- Einreichung
- Steueranmeldung auf dem amtlichen Vordruck bei der Stadt Meßstetten, Sachgebiet Abgaben und Beiträge (§ 6 Abs. 1).
- Betrieb anzeigen
- Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung des Beherbergungsbetriebs sind der Stadt vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (§ 6 Abs. 4). Nachweise (Rechnungen, Belege, Auszüge des Buchungsverfahrens) sind vier Kalenderjahre aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen (§ 6 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Meßstetten nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.
Airbnb zieht die Meßstettener Steuer nicht ein. Die Satzung nennt keine Plattform-Regel; Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Unternehmen müssen der Stadt auf Verlangen die vermittelten Beherbergungsbetriebe und Preise mitteilen (§ 10). Der Betreiber meldet und zahlt selbst.
Gut zu wissen
- Der Gemeinderat hat die Satzung am 24.10.2025 beschlossen; sie ist am 24.10.2025 ausgefertigt und gilt für Übernachtungen ab 1. Januar 2027.
- Ausgenommen ist das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen (§ 2 Abs. 3).
- Die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung steht der Übernachtung gleich, wenn dafür ein gesonderter Aufwand betrieben wird (§ 2 Abs. 2); die Steuer entsteht unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird (§ 2 Abs. 1).
- Die Stadt kann Außenprüfungen durchführen und Einlass sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen (§ 9).
Quellen und Prüfstand
- Stadt Meßstetten – Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung) vom 24. Oktober 2025 (PDF)
- Stadt Meßstetten – Ortsrecht (Übersichtsseite)
- Airbnb-Hilfe-Center: Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern (Dresden, Dortmund, Frankfurt, Wiesbaden)
Zuletzt geprüft am 29.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Meßstetten.
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