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Baden-Württemberg

Übernachtungssteuer in Meßstetten

Höhe
2,00 €pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
Kinder
unter 18 Jahren befreit

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

2,00 € pro Übernachtung und Person, ab 1. Januar 2027. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle. Ausgenommen ist die Beherbergung Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (§ 4); Ferienwohnungen und Privatzimmer zählen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben (§ 2 Abs. 1).

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027) (gilt ab 01.01.2027)
Änderung
Ab 01.01.2027: 2,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Die Satzung sieht keine Befreiung für beruflich bedingte Übernachtungen vor; befreit ist nur die Beherbergung Minderjähriger (§ 2 Abs. 4).
Erhoben seit
01.01.2027
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung mit Selbstberechnung für jedes Kalendervierteljahr, spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unterschrieben, mit Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der steuerpflichtigen Übernachtungen und der steuerfreien Übernachtungen (§ 6 Abs. 1).
Zahlung
Bei erfolgter Steueranmeldung ist die Steuer am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig; bei Festsetzung durch Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 7).
Einreichung
Steueranmeldung auf dem amtlichen Vordruck bei der Stadt Meßstetten, Sachgebiet Abgaben und Beiträge (§ 6 Abs. 1).
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung des Beherbergungsbetriebs sind der Stadt vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (§ 6 Abs. 4). Nachweise (Rechnungen, Belege, Auszüge des Buchungsverfahrens) sind vier Kalenderjahre aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen (§ 6 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Meßstetten nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Meßstettener Steuer nicht ein. Die Satzung nennt keine Plattform-Regel; Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Unternehmen müssen der Stadt auf Verlangen die vermittelten Beherbergungsbetriebe und Preise mitteilen (§ 10). Der Betreiber meldet und zahlt selbst.

Gut zu wissen
  • Der Gemeinderat hat die Satzung am 24.10.2025 beschlossen; sie ist am 24.10.2025 ausgefertigt und gilt für Übernachtungen ab 1. Januar 2027.
  • Ausgenommen ist das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen (§ 2 Abs. 3).
  • Die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung steht der Übernachtung gleich, wenn dafür ein gesonderter Aufwand betrieben wird (§ 2 Abs. 2); die Steuer entsteht unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird (§ 2 Abs. 1).
  • Die Stadt kann Außenprüfungen durchführen und Einlass sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen (§ 9).
Quellen und Prüfstand

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