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Nordrhein-Westfalen

Beherbergungssteuer in Bielefeld

Höhe
3,00 €pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 10. des Folgemonats
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene

Einige Angaben für Bielefeld bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

3 € pro Beherbergungsgast und Übernachtung, ab 1. Januar 2027. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle. Steuerschuldner ist der Gast; der Betreiber zieht die Steuer ein und führt sie ab.

Höhe
3,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027) (gilt ab 01.01.2027)
Änderung
Ab 01.01.2027: 3,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
Die Satzung sieht keine Befreiung für berufliche Übernachtungen vor. Befreit sind nur Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs (Klassenfahrten u. ä.) oder zu nachweisbar außerschulischem, jugendförderndem Zweck samt Begleitpersonen.
Erhoben seit
01.01.2027
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Elektronische Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (10.04., 10.07., 10.10., 10.01.) über das Portal der Stadt (§ 7 des Satzungsentwurfs).
Zahlung
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe fällig (§ 6 Abs. 3 des Satzungsentwurfs).
Einreichung
Amtlich vorgeschriebene elektronische Steuererklärung über das Portal der Stadt Bielefeld, Geschäftsbereich Steuern; auf Antrag wegen unbilliger Härte auch in Papierform mit Unterschrift.
Betrieb anzeigen
Alle am 01.01.2027 bestehenden Beherbergungsbetriebe sind bis spätestens 01.04.2027 elektronisch beim Geschäftsbereich Steuern anzuzeigen. Später Beginn, Ende, Betreiberwechsel und Verlegung vorher anzeigen.
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Bielefeld nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Bielefelder Steuer nicht ein. Vermieter von Ferienwohnungen und Privatzimmern sind als Betreiber selbst zur Einziehung, Erklärung und Abführung verpflichtet.

Gut zu wissen
  • Die Steuer soll erst für Übernachtungen ab 1. Januar 2027 gelten.
  • Nicht besteuert werden Personen, die unter der Anschrift des Betriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. Für Kinder gibt es keine allgemeine Befreiung.
  • Befreiungserklärungen der Gäste sind als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren.
  • Der Betreiber haftet neben dem Gast für die Steuer.
Quellen und Prüfstand

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