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Regeln im Detail

3 % des vom oder für den Gast aufgewendeten Übernachtungsentgelts einschließlich Umsatzsteuer (brutto). Bei mehreren Personen im Zimmer gilt das nach Köpfen verteilte Gesamtentgelt. Lässt sich eine Gesamtrechnung nicht aufteilen, werden bei Pauschalpreisen 10,00 € für Frühstück und je 15,00 € für Mittag- und Abendessen je Gast und Mahlzeit abgezogen. Der Betreiber zieht die Steuer vom Gast ein und führt sie ab.

Höhe
3 % vom Bruttopreis (gilt seit 01.04.2026)
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Berufliche Übernachtungen sind steuerpflichtig: In den Erläuterungen zur Satzung schreibt die Stadt, sie nehme beruflich veranlasste Beherbergungen nicht von der Besteuerung aus. Befreit sind nur Beherbergungen im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs bis einschließlich Sekundarstufe II samt Begleitpersonen.
Erhoben seit
01.04.2026
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steuererklärung nach amtlichem Vordruck bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.); der Betreiber berechnet die Steuer selbst (§ 8 Abs. 2 der Satzung).
Zahlung
Die Stadt setzt die Steuer durch Bescheid fest; der Betrag wird auf volle Euro abgerundet und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 9). Zahlung per Überweisung oder Lastschrift gemäß Zahlungsaufforderung.
Einreichung
Steuererklärung und Meldungen nach § 8 Abs. 3 über das Digitale Serviceportal (Digiport) der Stadt Paderborn (mein-digiport.de), Amt für Finanzen, Abteilung Steuern.
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung des Betriebes sind vor Eintritt des Ereignisses dem Amt für Finanzen, Abteilung Steuern, anzuzeigen; die Stadt verweist auf die Gewerbe-An-, Ab- und Ummeldung im Serviceportal (§ 8 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Paderborn nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Paderborner Steuer nicht ein. Steuerentrichtungspflichtig ist der Betreiber, auch bei Privatzimmern und Ferienwohnungen; er zieht die Steuer vom Gast ein und führt sie ab.

Gut zu wissen
  • Die Satzung vom 09.01.2026 gilt seit 1. April 2026.
  • Befreit sind Gäste bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ohne Nachweis (Ausweis, Bestätigung der Schule) muss der Betreiber die Steuer einziehen; der Gast kann sie nachträglich auf Antrag erstattet bekommen (§ 12, Antrag bis zum Ablauf des übernächsten Besteuerungszeitraums).
  • Gäste, die unter der Anschrift des Betriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, sind ausgenommen; ab dem siebten Monat ununterbrochenen Aufenthalts im selben Betrieb fällt keine Steuer mehr an.
  • Ein schlichter Wohnwagen- oder Wohnmobilstellplatz gilt laut Erläuterung der Stadt nicht als Beherbergung.
  • Betrag und Bemessungsgrundlage sind je Gast auf zwei Nachkommastellen zu rechnen; die Abrundung auf volle Euro erfolgt nur einmal bei der Quartalsfestsetzung.
Quellen und Prüfstand

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