Hessen
Tourismusfördersteuer in Lautertal (Odenwald)
- Höhe
- gestaffeltSonderregel, siehe Details
- Anmeldung
- vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
- Kinder
- unter 18 Jahren befreit
- Zuletzt geprüft
- 29.09.2026
Noch in Prüfung
Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 29.09.2026.
- Gemeinde Lautertal (Odenwald) – Satzung über die Erhebung einer Tourismusfördersteuer für Übernachtungen vom 17.12.2012, in Kraft seit 01.01.2013 (PDF)
- Gemeinde Lautertal (Odenwald) – Haushaltsplan 2026 (Produkt 1522: Auftragsgrundlage 'Satzung zur Erhebung der Tourismusfördersteuer', Ansatz 8.500 €; Übersicht 'Tourismusbeitrag ja')
Einige Angaben für Lautertal (Odenwald) bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.
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Abgabe–
Nächste Fristen
Regeln im Detail
Die Steuer ist ein fester Betrag je volljährigem Gast und Übernachtung. Er richtet sich nach dem Entgelt: bis 30,00 € 1 €, bis 100,00 € 2 €, 100,00 € und mehr 3 € (§ 4 der Satzung). Kinder und Jugendliche unter 18 zählen nicht mit. Ab der 8. zusammenhängenden Nacht im selben Betrieb fällt keine Steuer mehr an. Offen ist, ob die Stufen nach dem Preis je Person oder nach dem Preis der ganzen Unterkunft gelten.
- Höhe
- Sonderregel (siehe Stadtseite)
Fester Betrag je volljährigem Gast und Übernachtung, gestaffelt nach dem Entgelt: bis 30,00 € 1 €, bis 100,00 € 2 €, ab 100,00 € 3 €. Die Satzung sagt nicht, ob der Preis je Person oder für die ganze Unterkunft gemeint ist; bei genau 100,00 € überschneiden sich zwei Stufen. Steuerpflichtig sind höchstens 7 zusammenhängende Nächte im selben Betrieb. (gilt seit 01.01.2013) - Kinder und Jugendliche
- unter 18 Jahren befreit
- Berufliche Übernachtungen
- Besteuert werden nur privat veranlasste Übernachtungen. Beruflich bedingte Übernachtungen sind frei, wenn der Gast das durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweist (Selbstständige und Geschäftsführer durch aussagekräftige Unterlagen). Der Gastgeber reicht den Nachweis mit der Steueranmeldung beim Steueramt ein. Er kann bis drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist nachgereicht werden; die Gemeinde erstattet die Steuer dann (§ 2 Abs. 3 der Satzung).
- Höchstdauer
- Abgabe für höchstens 7 Nächte am Stück
- Erhoben seit
- 01.01.2013
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Steueranmeldung je Kalendervierteljahr bis zum 15. Tag nach Quartalsende beim Steueramt der Gemeinde Lautertal (Odenwald), auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, mit selbst errechneter Steuer und unterschrieben (§ 6 Abs. 3 der Satzung).
- Zahlung
- Die Steuer wird mit Einreichung der Steueranmeldung fällig. Setzt die Gemeinde sie per Bescheid fest, ist sie am Tag nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 6 Abs. 4 und 6).
- Einreichung
- Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck an die Gemeinde Lautertal (Odenwald), Steueramt, unterschrieben vom Betriebsinhaber oder seinem Vertreter. Rechnungen und Quittungen auf Anforderung im Original vorlegen, nach Zustimmung auch als Kopie oder elektronisch.
- Betrieb anzeigen
- Das erstmalige Angebot entgeltlicher Übernachtungen unverzüglich dem Steueramt mitteilen, ebenso jede Änderung der für die Steuer wichtigen Umstände (§ 7 Abs. 1).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Lautertal (Odenwald) nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.
Lautertal zählt nicht zu den Orten, in denen Airbnb die Steuer einzieht. Sie führen die Steuer selbst an die Gemeinde ab.
Gut zu wissen
- Steuerschuldner ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebs, nicht der Gast (§ 5). Die Satzung sagt nicht, dass die Steuer an den Gast weitergegeben werden muss.
- Besteuert wird auch die Nutzung ohne Übernachtung, z. B. ein Tageszimmer, und die gebuchte Übernachtung gilt auch, wenn der Gast sie nicht antritt (§ 2).
- Vermittlungsagenturen und ähnliche Dienstleister (z. B. Buchungsportale) müssen der Gemeinde die Betriebe mitteilen, an die sie Übernachtungen vermitteln (§ 7 Abs. 2).
- Im Haushalt 2026 der Gemeinde heißt die Einnahme auch 'Tourismusbeitrag'. Rechtsgrundlage ist dort aber weiter die 'Satzung zur Erhebung der Tourismusfördersteuer'.
Quellen und Prüfstand
- Gemeinde Lautertal (Odenwald) – Satzung über die Erhebung einer Tourismusfördersteuer für Übernachtungen vom 17.12.2012, in Kraft seit 01.01.2013 (PDF)
- Gemeinde Lautertal (Odenwald) – Haushaltsplan 2026 (Produkt 1522: Auftragsgrundlage 'Satzung zur Erhebung der Tourismusfördersteuer', Ansatz 8.500 €; Übersicht 'Tourismusbeitrag ja')
Zuletzt geprüft am 29.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Lautertal (Odenwald).
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