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Nächste Fristen

Regeln im Detail

3,0 % des vom Gast für die Übernachtung erhobenen Entgelts abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich etwaiger Vermittlungsentgelte (netto). Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes (indirekte Steuer); die Stadt kann den Steuersatz jährlich neu festsetzen.

Höhe
3 % vom Nettopreis (gilt seit 01.01.2026)
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
Die Satzung befreit nur Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre, auch allgemeinbildender und beruflicher Schulen) samt Gruppenleitern. Berufliche Übernachtungen sind nicht befreit; die Erklärung verlangt lediglich, die beruflich oder betrieblich veranlassten Entgelte getrennt auszuweisen.
Erhoben seit
01.01.2026
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Erklärung nach amtlichem Vordruck oder formlos gleichen Inhalts bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim Steueramt (Fachdienst Finanzen), mit Gesamtentgelt, Entgelt für beruflich oder betrieblich veranlasste Übernachtungen und Entgelt steuerfreier Übernachtungen; eigenhändig unterschrieben (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der Satzung).
Zahlung
Die Stadt setzt die Steuer je Kalendervierteljahr durch Steuerbescheid fest; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig und an die Stadt zu entrichten (§ 10).
Einreichung
Vordruck der Stadt Neustadt-Glewe oder formlose Erklärung gleichen Inhalts beim Steueramt, Fachdienst Finanzen; bei natürlichen Personen vom Betreiber selbst, sonst vom gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben.
Betrieb anzeigen
Eine gesonderte Anzeigepflicht für Beginn oder Ende des Betriebes nennt die Satzung nicht; die Betreiber müssen Nachweise für Befreiungen auf Verlangen vorlegen (§ 8 Abs. 2).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Neustadt-Glewe nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Neustadt-Glewer Steuer nicht ein. Steuerschuldner ist der Betreiber, auch bei Privat- und Fremdenzimmern und Ferienwohnungen; er erklärt und zahlt selbst und muss dem Gast auf Verlangen eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer erteilen.

Gut zu wissen
  • Die Steuer gilt seit 1. Januar 2026 (Satzung nach Beschluss der Stadtvertretung vom 16.10.2025).
  • Zusammenhängende Übernachtungen im selben Betrieb über insgesamt sechs Monate hinaus werden nicht besteuert.
  • Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Hospize, Frauenhäuser und vergleichbare Einrichtungen zählen nicht als Übernachtung im Sinne der Satzung.
  • Steuerpflichtig sind auch Campingplätze, Wohnmobilplätze, Boots- und Hausbootliegeplätze mit Übernachtungsmöglichkeit.
  • Die Stadt kann den Steuersatz jährlich neu festsetzen; vor der Anwendung die aktuelle Satzung prüfen.
Quellen und Prüfstand

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