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Baden-Württemberg

City Tax (Übernachtungssteuer) in Ravensburg

Höhe
2,00 €pro Person und Nacht
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 10. des Folgemonats
Kinder
unter 18 Jahren befreit

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Nur unter 18, sonst leer lassen

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

2,00 € pro Übernachtung und Beherbergungsgast, seit 1. Juli 2026. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle. Ausgenommen ist die Beherbergung Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Steuerschuldner ist der Gast; der Betreiber entrichtet die Steuer für dessen Rechnung und haftet neben ihm (§ 5). Ferienwohnungen, Privatzimmer und Airbnb-Unterkünfte zählen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben (§ 2 Abs. 1).

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2026)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Die Satzung sieht keine Befreiung für beruflich bedingte Übernachtungen vor; laut Informationsbroschüre der Stadt werden private und berufliche Übernachtungen besteuert. Befreit sind nur Minderjährige (§ 2 Abs. 5) und Gäste, die unter der Betriebsanschrift melderechtlich gemeldet sind (§ 2 Abs. 6).
Erhoben seit
01.07.2026
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung mit Selbstberechnung für jedes Kalendervierteljahr, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (10.04., 10.07., 10.10., 10.01.), auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, mit Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen und der steuerfreien Übernachtungen (§ 7 Abs. 1 und 2). Eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich (Broschüre 3.5).
Zahlung
Bei erfolgter Steueranmeldung ist die Steuer am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig; bei Festsetzung durch Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 9). Zahlung laut Broschüre 3.9 per SEPA-Lastschriftmandat, das in der Steueranmeldung integriert ist.
Einreichung
Digitale Steueranmeldung über das Formular der Stadt (Formcycle, Alias SteueranmeldungzurCitytax) bei der Stadtkämmerei, Abgabenabteilung (Broschüre 3.6); je Beherbergungsbetrieb eine eigene Anmeldung. Auch bei Quartalen ohne Übernachtungen ist eine Anmeldung abzugeben (Broschüre 3.7).
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung des Beherbergungsbetriebs sind vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (§ 8 Abs. 1); Formular Anzeige einer Beherbergungseinrichtung auf ravensburg.de. Bestandsbetriebe waren bis 15. Juli 2026 anzuzeigen (§ 12 Abs. 3). Nachweise sind vier Kalenderjahre aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen (§ 7 Abs. 5). Auch ausschließliche Airbnb-Vermieter müssen sich anzeigen (Broschüre 2.5).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Ravensburg nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Ravensburger City Tax nicht ein; es gibt keine Vereinbarung mit der Stadt, eine Ausweitung ist laut Stadt derzeit nicht vorgesehen (Broschüre 2.5). Auch reine Airbnb-Vermieter müssen ihren Betrieb anzeigen und die Steuer selbst anmelden und zahlen. Plattformdaten gehen nach DAC7 an das Bundeszentralamt für Steuern, auf die die Stadt zur Prüfung zugreifen kann (Broschüre 3.3).

Gut zu wissen
  • Übergangsregelung (§ 15): Die Steuer wird nicht für Beherbergungsleistungen erhoben, die bis zum 31.03.2026 nachweislich vertraglich vereinbart wurden. Für Aufenthalte, die schon vor dem 01.07.2026 begonnen haben, entsteht die Steuer nicht (Broschüre 5.1).
  • Kurzfristige Vermietung sind Mietverhältnisse von höchstens sechs Monaten; sie gelten als entgeltliche Übernachtungen (Broschüre 2.3).
  • Ausgenommen ist das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen (§ 2 Abs. 4); Patienten sind nicht steuerpflichtig, begleitende Lehrkräfte bei Klassenfahrten schon (Broschüre 4.1).
  • Stornierung: Wird bei Storno ein Teilbetrag in Rechnung gestellt, fällt darauf die City Tax an (Broschüre 5.4). Die City Tax gehört laut Broschüre nicht zur Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage (durchlaufender Posten, 5.5).
  • Die Stadt kann Außenprüfungen durchführen (§ 11); Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden (Broschüre 3.12).
Quellen und Prüfstand

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