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Gastgeberklar soll das künftig automatisch übernehmen.

Nächste Fristen

Regeln im Detail

1,50 € pro Beherbergungsgast und Übernachtung, ab 1. Januar 2027. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle; jede Person zählt einzeln (zwei Personen, fünf Nächte = 15 €). Steuerschuldner ist der Gast; der Betreiber zieht die Steuer ein und führt sie ab.

Höhe
1,50 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027) (gilt ab 01.01.2027)
Änderung
Ab 01.01.2027: 1,50 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 14 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Ausnahmen für beruflich veranlasste Übernachtungen sieht die Satzung nicht vor; auch diese Übernachtungen sind steuerpflichtig (Merkblatt und Meldung der Stadt).
Erhoben seit
01.01.2027
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung auf amtlichem Vordruck oder amtlich zugelassen elektronisch bis zum 30. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (30.04., 30.07., 30.10., 30.01.); auch bei fehlenden Übernachtungen ist eine Fehlmeldung abzugeben (§ 7 Abs. 4 der Satzung, Merkblatt).
Zahlung
Die Stadt setzt die Steuer durch Steuerbescheid fest; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids an den Betreiber fällig (§ 7 Abs. 6).
Einreichung
Formular 4 „Anmeldung der Beherbergungssteuer“ (Vordruck der Hansestadt Stendal) je Beherbergungseinrichtung; ab Dezember 2026 auch online im Serviceportal der Stadt nach Registrierung.
Betrieb anzeigen
Anmeldung, Abmeldung und Änderungen der Beherbergungseinrichtung innerhalb eines Monats auf amtlichem Vordruck (Formulare 1 bis 3). Bereits am 01.01.2027 bestehende Einrichtungen sind bis 31.03.2027 (drei Monate nach Inkrafttreten) anzumelden (§ 7 Abs. 1 und 2).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Stendal nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Stendaler Steuer nach der Airbnb-Liste nicht ein. Betreiber von Ferienunterkünften, Gästewohnungen und Privatzimmern sind selbst steuerentrichtungspflichtig.

Gut zu wissen
  • Die Einführung war ursprünglich zum 01.04.2026 vorgesehen und wurde durch die 2. Änderungssatzung (bekannt gemacht 18.07.2026) auf den 01.01.2027 verschoben.
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind befreit; die Übernachtungen sind trotzdem zu erfassen und in der Anmeldung getrennt auszuweisen.
  • Aufenthalte, die auf mehr als sechs Monate angelegt sind und tatsächlich länger dauern, gelten nicht als kurzfristige Beherbergung; wird der Aufenthalt vor Ablauf von sechs Monaten beendet, entfällt die Befreiung rückwirkend.
  • Für Aufenthalte über den 01.01.2027 hinweg wird die Steuer nur für die Nächte ab Inkrafttreten erhoben.
  • Die Steuer muss laut Merkblatt nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden und ist nach Prüfung der Stadt nicht umsatzsteuerpflichtig.
Quellen und Prüfstand

Autopilot · in Entwicklung

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