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Schleswig-Holstein

Kurabgabe in Timmendorfer Strand

Höhe
ab 2,00 €pro Person und Nacht, je nach Saison
Anmeldung
je Aufenthaltbinnen 1 Tag(en) nach Ankunft
Kinder
unter 18 frei

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Nur unter 18, sonst leer lassen

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Gastgeberklar soll das künftig automatisch übernehmen.

Nächste Fristen

Regeln im Detail

Fester Betrag pro Person und Nacht, je nach Saison: Hauptsaison 1. Mai bis 30. September 3,50 €, Nebensaison (1.1.–30.4. und 1.10.–31.12.) 2,00 €, inkl. Mehrwertsteuer. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind befreit. An- und Abreisetag zählen als ein Tag, der Anreisetag wird nicht berechnet. Der Vermieter (Unterkunftsgeber) muss die Kurabgabe vom Gast einziehen, den Gast per Meldeschein melden, eine OstseeCard aushändigen und die Abgabe an den Kurbetrieb abführen.

Höhe
ab 2,00 € pro Person und Nacht, je nach Saison
Kurabgabe je Person und Aufenthaltstag inkl. Mehrwertsteuer; An- und Abreisetag gelten als ein Tag, der Anreisetag wird nicht berechnet (praktisch: je Übernachtung). Nebensaison (1.1.–30.4. und 1.10.–31.12.): 2,00 €. Hauptsaison (1.5.–30.9.): 3,50 €. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind frei. Die Jahrespauschale (Jahres-OstseeCard) beträgt 98,00 € (28 Hauptsaisontage); sie gilt auf Antrag und ist für Eigentümer, Miteigentümer und Dauernutzungsberechtigte einer Wohnung im Gemeindegebiet sowie deren Familienangehörige verpflichtend. Schwerbehinderte mit GdB ab 80 zahlen 50 %, bei GdB 100 sind sie befreit; eine ständige Begleitperson mit Merkzeichen B ist befreit. Tagesgäste am Strand zahlen 3,50 € (Kauf vor 15 Uhr) bzw. 2,00 € (ab 15 Uhr) vom 1.5. bis 15.9. (gilt seit 01.01.2024)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 frei
Berufliche Übernachtungen
Nicht erfasst sind in Ausübung ihres Dienstes oder Berufes vorübergehend Anwesende, soweit sie die Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen oder die Benutzung zu ihren beruflichen Aufgaben gehört. Sie erhalten nach Vorlage einer Dienstbescheinigung des Arbeitgebers einen Dienstausweis vom Kurbetrieb. Tagungsteilnehmer sind nur bei vorheriger Anmeldung der Veranstaltung beim Kurbetrieb, ohne Nutzung der Einrichtungen und höchstens vier Tage befreit, nicht an Freitagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen (§ 3 Abs. 1). Wer sich aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses regelmäßig im Gemeindegebiet aufhält, gilt nicht als ortsfremd (§ 2).
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Meldung: Der Gast trägt An- und Abreisetag und Heimatanschrift in den Meldeschein ein; die Kopien für den Kurbetrieb sind innerhalb von 3 Werktagen einzureichen. Beim Onlinemeldeverfahren des Kurbetriebs muss die Datenübermittlung unverzüglich, spätestens am Folgetag nach Ankunft erfolgen (§ 10 Abs. 3). Abführung: Die Kurabgabe ist beim Vermieter spätestens am Tag nach dem Eintreffen des Gastes zu entrichten (§ 7 Abs. 1); der Vermieter führt sie in der Hauptsaison mindestens 2-wöchentlich, in der Nebensaison mindestens 4-wöchentlich an den Kurbetrieb ab oder erteilt dem Kurbetrieb eine Lastschriftermächtigung (§ 10 Abs. 5). Die Abrechnung kann ein Dienstleister übernehmen.
Zahlung
Der Vermieter errechnet die Kurabgabe für die von ihm ausgegebene OstseeCard, zieht sie vom Gast ein und führt sie kostenfrei an den Kurbetrieb ab, alternativ per Lastschriftermächtigung (§ 10 Abs. 5). Bei Nichtnachweis der tatsächlichen Aufenthaltsdauer (kein ordnungsgemäßer Meldeschein) wird bei Haftung des Vermieters pauschal mit 28 Tagen der geltenden Saison gerechnet (§ 7 Abs. 2). Der Vermieter haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung (§ 10 Abs. 6).
Einreichung
Vom Kurbetrieb kostenlos gestellte Meldescheine (Papier, Kopie für den Kurbetrieb) oder das Onlinemeldeverfahren des Kurbetriebs. Jedem aufgenommenen Gast ab 18 Jahren ist eine OstseeCard auszuhändigen; der Gast bestätigt Richtigkeit der Angaben und Kartenempfang per Unterschrift. Ausgegebene Karten und Meldescheine sind lückenlos nachzuweisen.
Betrieb anzeigen
Jede Änderung der Anschrift des Unterkunftsgebers ist dem Kurbetrieb innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen (§ 10 Abs. 2). Die Satzung ist für die Gäste sichtbar auszulegen (§ 10 Abs. 7). Der Kurbetrieb darf Vermietungsbetriebe stichprobenartig überprüfen (§ 10 Abs. 9). Ermäßigungen darf der Vermieter nicht selbst gewähren; Anträge stellt der Gast schriftlich vor Ankunft beim Kurbetrieb (§ 6 Abs. 4).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Timmendorfer Strand nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Kurabgabe von Timmendorfer Strand nicht ein (der Ort steht nicht auf der Liste im Airbnb-Hilfe-Center). Sie müssen als Unterkunftsgeber die Kurabgabe selbst vom Gast erheben, den Gast per Meldeschein melden, die OstseeCard ausgeben und die Abgabe abführen. Auch bei Buchung über ein Portal bleiben diese Pflichten bei Ihnen.

Gut zu wissen
  • Die Kurabgabesatzung vom 31.03.2023 ist seit 01.01.2024 in Kraft; sie ersetzte die Satzung vom 26.03.2021. Die Gemeinde führt sie im Ortsrecht als aktuelle Fassung; die FAQ der Tourismus GmbH nennt dieselben Sätze (3,50 € / 2,00 €).
  • Hunde sind laut FAQ der Tourismus GmbH von der Kurabgabe befreit; Kinder und Jugendliche zahlen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nichts.
  • Auch Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit in der Gemeinde (Wohnhäuser, Appartements, Wohnwagen, Boote im Hafen) gelten als ortsfremd. Für sie und ihre Familienangehörigen wird die Kurabgabe auf 28 Hauptsaisontage pauschaliert (Jahrespauschale 98,00 €, § 4 Abs. 2).
  • Personen, die nach § 3 Abs. 2 b) freigestellt sind (Verwandte von Einwohnern mit Hauptwohnsitz, unentgeltlich aufgenommen, ohne Nutzung der Einrichtungen), erhalten die OstseeCard entgeltlich direkt beim Kurbetrieb; der Vermieter verweist sie dorthin (§ 10 Abs. 4).
  • Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Pflichten des Vermieters: Geldbuße bis 500 € (§ 13). Nicht zurückgegebene oder verlorene Meldescheine werden dem Unterkunftsgeber mit 31,50 € je Schein in Rechnung gestellt (§ 10 Abs. 8).
  • Die separate Tourismusabgabe (Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe) trifft Gewerbetreibende und ist nicht die Kurabgabe der Gäste.
Quellen und Prüfstand

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