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Regeln im Detail

Fester Betrag pro Person und Aufenthaltstag, ganzjährig: 3,80 € ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, 1,90 € ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (6 bis 13 Jahre), Kinder unter 6 Jahren sind frei. An- und Abreisetag zählen zusammen als ein Aufenthaltstag (je Übernachtung). Der Gastgeber meldet den Gast spätestens am ersten Tag des Aufenthalts im Meldesystem der Gemeinde, hebt den Kurbeitrag ein, gibt den elektronischen Gästepass aus, zahlt ihn (ohne Abbuchungsauftrag) spätestens am dritten Tag nach Zustellung des Bescheides und haftet für den Eingang.

Höhe
3,80 € pro Person und Nacht, Kinder ermäßigt
Kurbeitrag je Person und Aufenthaltstag (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer), ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet, ohne Saisonunterschied und ohne Zonen: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (ab 14 Jahren) 3,80 €; Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr (6 bis 13 Jahre) 1,90 €; Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6) sind beitragsfrei. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet (praktisch: je Übernachtung); angefangene Tage gelten als volle Tage. Befreit sind außerdem Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % (amtlicher Ausweis), Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit GdB von mindestens 80 %, die laut Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind (Merkzeichen B), Geschäftsreisende sowie Verwandte ersten Grades, deren Gastgeber mit Hauptwohnsitz in Fischen gemeldet ist. Zweitwohnungsinhaber (mit Ehegatten und Kindern ab 6 Jahren im Haushalt) zahlen stattdessen einen jährlichen Pauschalbeitrag von 85,00 € (ab dem vollendeten 6. Lebensjahr) bzw. 170,00 € (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr), seit 01.01.2025. (gilt seit 01.12.2024)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 6 frei, unter 14: 1,90 €
Berufliche Übernachtungen
Geschäftsreisende sind nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 der Kurbeitragssatzung vom Kurbeitrag befreit. Welche Nachweise für den beruflichen Aufenthalt nötig sind, steht nicht in der Satzung; im Zweifel bei der Gemeinde bzw. der Gästeinformation Fischen (Hörnerdörfer) nachfragen.
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Meldung: Der Gastgeber meldet die Beitragspflichtigen spätestens am ersten Tag des Aufenthalts mit dem von der Gemeinde bereitgestellten Verfahren (Meldesystem), sofern sich die Gäste nicht selbst gemeldet haben (§ 6 Abs. 1). Betriebe ohne technische Ausstattung können die Meldungen im Gästeservice abgeben; für die manuelle Erfassung wird eine Gebühr von 3 € je Meldeschein erhoben (§ 6 Abs. 3). Abführung: Der Kurbeitrag ist, sofern im Rahmen der EDV-Abrechnung kein Abbuchungsauftrag besteht, spätestens am dritten Tag nach der Zustellung des jeweiligen Bescheides auf ein Konto der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe einzuzahlen (§ 6 Abs. 4). Ein fester Kalenderstichtag steht nicht in der Satzung.
Zahlung
Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages und wird mit dem Entstehen fällig (§ 3 Abs. 1 und 2). Der Beitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten, also den Gastgeber, zu entrichten (§ 3 Abs. 3). Der Gastgeber hebt den Kurbeitrag ein und haftet der Gemeinde für den vollständigen Eingang (§ 6 Abs. 1). Er zahlt ihn, sofern kein Abbuchungsauftrag besteht, spätestens am dritten Tag nach Zustellung des Bescheides. Zum Nachweis der Zahlung erhält der Gast einen elektronischen Gästepass (§ 3 Abs. 4; Allgäu-Walser-Pass der Hörnerdörfer).
Einreichung
Meldung über das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem. Anzugeben sind Name, Anschrift (Hauptwohnsitz), Geburtsdatum, Tag der Ankunft und vorgesehener Abreisetag (§ 5 Abs. 1). Werden alle Daten elektronisch weitergeleitet, entfällt grundsätzlich die Vorlage des unterschriebenen Meldescheins (§ 6 Abs. 2). Eine Schwerbehinderung ist der einhebenden Stelle durch den Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Die Gemeinde wird von der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe (Weiler 16, 87538 Fischen i. Allgäu) verwaltet; dorthin fließt auch die Zahlung des Kurbeitrags.
Betrieb anzeigen
Eine gesonderte Anmeldung der Vermietung bei der Gemeinde ist in der Satzung nicht genannt. Wer Kurbeitragspflichtige beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, sowie Inhaber von Camping- und Wohnmobilstellplätzen sind zur Meldung und Einhebung verpflichtet (§ 6 Abs. 1). Zweitwohnungsinhaber müssen Beginn und Ende des Haltens innerhalb eines Monats schriftlich anzeigen (§ 7 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Fischen i. Allgäu nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Fischen i. Allgäu ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Airbnb zieht den Fischener Kurbeitrag nicht ein (der Ort steht nicht auf der Liste im Airbnb-Hilfe-Center). Auch bei Buchungen über Portale sind Sie als Gastgeber zur Meldung spätestens am ersten Tag des Aufenthalts, zur Einhebung und zur Abführung verpflichtet und haften der Gemeinde für den Eingang des Beitrags.

Gut zu wissen
  • Die aktuelle Kurbeitragssatzung vom 25.09.2024 gilt seit 01.12.2024 (Zweitwohnungspauschale seit 01.01.2025); sie ersetzt die Satzung vom 08.10.2012 mit den Änderungen. Die Erhöhung der Sätze ist wegen des neuen Gästefreitickets für den ÖPNV erfolgt.
  • Der Kurbeitrag finanziert auch den ÖPNV-Anteil der Kurgäste (Gästefreiticket); der Gast erhält den Allgäu-Walser-Pass.
  • Ordnungswidrig ist, wer meldepflichtige Gäste nicht fristgerecht meldet (Geldbuße bis 5.000 €) oder falsche Angaben macht (bis 10.000 €) (§ 9).
Quellen und Prüfstand

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