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Baden-Württemberg

Übernachtungssteuer in Ludwigsburg

Höhe
2,00 €pro Person und Nacht
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
Kinder
unter 18 Jahren befreit

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Gebucht über

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Nur unter 18, sonst leer lassen

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

2,00 € pro Beherbergungsgast und Übernachtung, seit 1. Juli 2026. Der Übernachtungspreis spielt keine Rolle. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit. Steuerschuldner ist der Gast; der Betreiber behält die Steuer ein und führt sie ab.

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2026)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Berufliche Übernachtungen sind steuerpflichtig: Laut FAQ der Stadt ist es unerheblich, ob der Aufenthalt privat oder beruflich bedingt ist.
Erhoben seit
01.07.2026
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung mit Selbstberechnung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres auf dem amtlichen Formular, mit Angabe der steuerpflichtigen und der steuerfreien Übernachtungen (§ 7 Abs. 1).
Zahlung
Die Steuer ist bei erfolgter Steueranmeldung am 30. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und an die Stadt zu zahlen; bei Festsetzung per Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 8).
Einreichung
Onlineantrag bzw. Vordruck „Erklärung zur Übernachtungssteuer“ bei der Stadt Ludwigsburg, Fachbereich Finanzen, Team Steuern; der Beherbergungsbetrieb ist vorab dort anzumelden (Formular „Anmeldung eines Beherbergungsbetriebs“).
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung sind vor Eintritt des Ereignisses dem Team Steuern anzuzeigen (§ 7 Abs. 7). Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller Gäste sowie die Aufenthaltsdauer sind aufzuzeichnen und vier Kalenderjahre aufzubewahren.
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Ludwigsburg nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab.

Airbnb zieht die Ludwigsburger Steuer nicht ein. Laut FAQ der Stadt gelten auch über Portale wie Airbnb, Booking.com oder Fewo-direkt angebotene Wohnungen als Beherbergungseinrichtung; der Betreiber (wem die Erträge zufließen) zieht die Steuer ein und meldet sie an.

Gut zu wissen
  • Die Satzung vom 02.12.2025 (Gemeinderatsbeschluss) gilt für Übernachtungen ab 1. Juli 2026.
  • Ausgenommen sind Zelt- und Wohnmobilstellplätze ohne sanitäre Einrichtungen sowie Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen.
  • Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Hospize und vergleichbare Einrichtungen gelten nicht als Beherbergung.
  • Der Betreiber haftet neben dem Gast als Gesamtschuldner (§ 5).
Quellen und Prüfstand

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